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Munich Burners e.V.

Der Munich Burners e.V. ist ein Verein zur Förderung der Burnkultur in und um München. Der Verein wurde am 14.04.2024 gegründet. Die erste Mitgliederversammlung fand am 9.12.2024 statt.

Vorstand

Der aktuelle Vorstand des Munich Burners e.V. wurde am 14.04.2024 gewählt.

  • Amely "Mephy" Kling - Vorsitzende
  • Sebastian Schiller - Schatzmeister
  • Holger Wasilewski
  • Stefan Recksiegel
  • Stefan Weiß

Kassenprüferin: Astrid Wasilewski

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Satzung

Satzung des Munich Burners e.V.

nach Beschluss der Gründungsversammlung vom 14.04.2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Munich Burners”. Nach der Eintragung wird dem Vereinsnamen der Zusatz „e.V.“ beigefügt.
  2. Er hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Amtssprache ist Deutsch.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 AO.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Durchführung eines oder mehrerer Vereinstreffen mit Vorträgen, Workshops und künstlerischem Rahmenprogramm zur Vernetzung von Künstlern und Kreativen.
  3. Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele zusätzliche Veranstaltungen organisieren, deren Erlös komplett in die Finanzierung der Vereinstreffen gemäß § 2 (2) fließt.

§ 3 Verbot von Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem:r Bewerber:in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung anzuerkennen und die Vereinsziele zu fördern und zu achten.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch den Beschluss der Beitragsordnung.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit vollem Stimmrecht teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:
  • a) Rechtswidriges Verhalten
  • b) Ruhestörungen
  • c) Nichtteilnahme am Vereinsleben.
  • d) Vereinsziele schädigendes Verhalten
  • e) die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
  • f) Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
  1. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor Ausschluss gegeben.
  2. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  3. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per Mail einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Email-Adresse gerichtet war.
  2. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einer Video-Konferenz stattfinden. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
  4. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem:r Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  8. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem:r Versammlungsleiter:in und dem:r Protokollführer:in zu unterschreiben.
  9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und zuständig für
  • a) die Wahl des Vorstandes,
  • b) die Wahl der Kassenprüfer,
  • c) die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
  • d) die Entlastung des Vorstandes,
  • e) der Beschluss der Beitragsordnung
  • f) Satzungsänderungen.
  • g) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • h) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem:r Vorsitzenden, dem:r Schatzmeister:in und mindestens einem, höchstens drei weiteren Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder.
  2. Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Im Vorstand sind alle Vorstandsmitglieder zu allen Themen mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
  • a) Diese können von einem Vorstandsmitglied in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
  • b) Die Vorstandssitzungen können physisch oder als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.
  • c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der:die Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des:der Vorsitzenden.
  1. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen.
  2. Haftungsbeschränkung
  • a) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
  • b) Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 11 Wahl des Vorstands

  1. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  3. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt für jeden Posten einzeln und auf Antrag in geheimer Abstimmung.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
  5. Der Vorstand kann durch die absolute Mehrheit der Mitgliederstimmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden. In diesem Falle ist umgehend eine Neuwahl aller Posten des Vorstands durchzuführen.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  • a) Die Sicherstellung des Erreichens der Vereinsziele gemäß § 2.
  • b) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  • c) Die Betreuung der Vereinsmitglieder.
  • d) Das Aufstellen eines Budgetplans für die Umsetzung der Vereinsziele.
  • e) Die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes.
  • f) Die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss Arbeitskreise einsetzen, Beauftragte ernennen und sonstige zielführende Maßnahmen ergreifen, sofern diese nicht von der Satzung ausgeschlossen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Mindestens ein:e Kassenprüfer:in wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt und bleibt im Amt, bis mindestens ein:e neue:r Kassenprüfer:in gewählt ist. Diese:r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

  1. Änderungen der Satzung oder Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierenden Zweidrittelmehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen abweichend von Paragraph 33, Absatz 1, Satz 2 BGB der Einstimmigkeit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den German Burners e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Bei der Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 15 Vereinstreffen

  1. Sämtliche Treffen und interne Veranstaltungen des Vereins richten sich nach folgenden Prinzipien:
  • a) Radical Inclusion
  • b) Gifting
  • c) Decommodification
  • d) Radical Self-Reliance
  • e) Radical Self-Expression
  • f) Communal Effort
  • g) Civic Responsibility
  • h) Leaving No Trace
  • i) Participation
  • j) Immediacy
  • k) Consent
  1. Die Vereinsmitglieder und Teilnehmer verpflichten sich zur Einhaltung der Prinzipien nach bestem Wissen.
  2. Bei Veranstaltungen gemäß § 2 (3) kann von der Regelung in § 15 (1) zu Teilen abgewichen werden, sofern der Vorstand dem zustimmt.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung vom 14.04.2024 in Kraft.